§. 40.
In Personalsachen übt die Landesstelle und beziehungsweise deren Chef die derselben rücksichtlich der unterstehenden Administrativbeamten der verschiedenen Rangstufen und der Diener zustehenden Verfügungsrechte in Betreff der Ernennung, Beeidigung, Diensteszuweisung, Uebersetzung, Bewilligung von Diensttauschen, Pensionirung, Provisionirung und Quiescirung, Entlassung und Annahme von Dienstresignationen, Bewilligung von Urlauben, Remunerationen, Aushilfen, Gehaltsvorschüssen, Uebersiedlungsgebühren u.s.f., sowie endlich in Disciplinarfällen in derselben Weise und mit den nämlichen Begränzungen auch gegenüber der Baubeamten gleicher Rangstufen, der Baupraktikanten und der Diener aus.
Insbesondere ist der Landesstelle vorbehalten:
- a) Die Ernennung und Beförderung der Baubeamten bis einschließlg zum Bauadjuncten I. Classe;
- b) die Aufnahme der Baupraktikanten und die Betheilung derselben mit Adjuten;
- c) die Veranlassung der Prüfung für Oberingenieursstellen, dann der Staatsbauprüfungen der Praktikanten, und die Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, die Bewilligung der in den Baubezirken abzuhaltenden Prüfungen für Beamtenstellen im ausübenden Dienste und die Bestätigung der dießfälligen Befähigungsdocumente;
- d) die Uebersetzung empirischer Diener aus einem Baubezirke in den andern;
- e) die Provisionirung derselben und ihrer Angehörigen nach den für andere Diener bestehenden Grundsätzen;
- f) die Bewilligung zur ausnahmsweisen Aufnahme von Diurnisten (Tagzeichnern) für technische Dienstleistungen, oder die Passirung besonderer Geldbeträge für derlei nach Thunlichkeit nur gegen bedungenes Entgelt hintanzugebende Arbeiten, innerhalb der hiefür in dem betreffenden Präliminare festgestellten Gränzen.
Schlagworte
Übersetzung, Pensionierung, Provisionierung, Quieskirung, Übersiedlungsgebühr, Begrenzungen, Bauadjuktus, Klasse, Befähigungsdokument, Übersetzung, Provisionierung, Disziplinarfall, Grenze
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027634
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