§ 40 GMMO-VO 2020

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 40.

(1) In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg umfasst die integrierte Marktgebietsbilanzierung gemäß § 18 Abs. 1 die im jeweiligen Marktgebiet gelegenen Verteilernetze.

(2) Jeder Bilanzgruppe und deren unmittelbaren Mitgliedern ist der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland zu gewährleisten. Dazu ist vom Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Bilanzgruppe in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg genau ein korrespondierender Bilanzkreis oder Subbilanzkonto im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland anzugeben, ausgenommen der Bilanzgruppenverantwortliche nutzt ausschließlich direkte Einspeisepunkte in die Marktgebiete Tirol und/oder Vorarlberg.

(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten der Marktgebiete Tirol oder Vorarlberg zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland und/oder an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter bzw. nominierter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt bzw. an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM getrennt anzumelden. Die erforderlichen Einspeisekapazitäten an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellen und einem Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle zuzuordnen.

(4) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle gemäß Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt bzw. nach den an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets in Deutschland geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.

(5) Der MVGM bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

(6) Der MVGM prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz sowie die geplante Einspeisung erneuerbarer Gase und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern in Deutschland. Dabei ist der Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(7) Der Handel von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu § 18 Abs. 5 nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland möglich. Die Übertragung von Gasmengen an einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle für den Transport in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann am Virtuellen Handelspunkt sowie an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269367

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