Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle
§ 40.
Zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist durch Landesgesetzgebung eine Stelle zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen des Artikels 13 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S 22, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052920
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)