§ 40.
(1) Der Gewerbeinhaber kann, sofern nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt ist, die Ausübung des Gewerbes einer Person übertragen, die es auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes).
(2) Der Pächter des Gewerbes muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen; die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes entsteht bei Anmeldungsgewerben frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 345 Abs. 2), bei konzessionierten Gewerben frühestens mit der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter. Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes erlischt – abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen – mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses.
(4) Der Pächter eines Gewerbes kann einen Geschäftsführer bestellen (§ 39 Abs. 1); in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe nicht weiterverpachten. § 39 Abs. 2 bis 6 gelten für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen Behörde anzuzeigen und um die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers anzusuchen hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070021
alte Dokumentnummer
N5197418419S
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