§. 40.
(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart werden.
(2) Durch diese Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.
Schlagworte
Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019902
alte Dokumentnummer
N2187322947S
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