§ 40 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Sonstige Gebühren

§ 40.

(1) Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von Funkanlagen zur Vorführung durch

einschlägige Fachunternehmungen sowie von

Versuchsfunkstellen je zugewiesener Kanaleinheit,

jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der

Funkanlagen,

monatlich ........................................ 175,-

2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von Hochfrequenz-Maßgeneratoren, die eine

Abstrahlung in den freien Raum erzeugen und nicht

zur Betriebsführung einer bewilligten Funkanlage

erforderlich sind, je Generator,

monatlich ......................................... 55,-

4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

5. für die Bewilligung zum Vertrieb von

Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

sonst je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 175,-

6. für die Bewilligung zur Einfuhr von

Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,

sonst je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 80,-

7. für die Bewilligung zum Besitz (zur Verwahrung)

von Funkeinrichtungen, mit Ausnahme des Besitzes

(der Verwahrung) von Rundfunk und

Fernsehempfangsanlagen, je Funkeinrichtung,

einmalig .......................................... 80,-

8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

9. für die Mahnung des Bewilligungsinhabers wegen

nicht rechtzeitiger Entrichtung der

Bewilligungsgebühr ................................ 10,-

10. für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-

11. für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

1. oder 2. Klasse für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-

12. für die zur Ausstellung eines

Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung ........................................... 300,-

13. für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-

14. für die zur Ausstellung eines

Funker-Sonderzeugnisses für den

Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

erforderliche Prüfung ............................. 160,-

15. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-

16. für die Anerkennung eines ausländischen

Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

Funker-Zeugnisses ................................. 80,-

(2) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Abs. 1 Z 1), die für Zwecke des Unterrichtes oder der Forschung durch Lehranstalten betrieben werden, sind keine Gebühren zu entrichten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

(4) Für die Prüfung von Funkeinrichtungen sind Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten In sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.

(5) Die Dienststellen des Bundes und die öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung) von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147718

alte Dokumentnummer

N9197042627L

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