Sonstige Gebühren
§ 40.
Schilling
1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von Funkanlagen zur Vorführung durch
einschlägige Fachunternehmungen sowie von
Versuchsfunkstellen je zugewiesener Kanaleinheit,
jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Funkanlagen,
monatlich ........................................ 175,-
2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von Hochfrequenz-Maßgeneratoren, die eine
Abstrahlung in den freien Raum erzeugen und nicht
zur Betriebsführung einer bewilligten Funkanlage
erforderlich sind, je Generator,
monatlich ......................................... 55,-
4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
5. für die Bewilligung zum Vertrieb von
Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,
sonst je Funkeinrichtung,
einmalig .......................................... 175,-
6. für die Bewilligung zur Einfuhr von
Funkeinrichtungen, bei Serienerzeugnissen je Type,
sonst je Funkeinrichtung,
einmalig .......................................... 80,-
7. für die Bewilligung zum Besitz (zur Verwahrung)
von Funkeinrichtungen, mit Ausnahme des Besitzes
(der Verwahrung) von Rundfunk und
Fernsehempfangsanlagen, je Funkeinrichtung,
einmalig .......................................... 80,-
8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
9. für die Mahnung des Bewilligungsinhabers wegen
nicht rechtzeitiger Entrichtung der
Bewilligungsgebühr ................................ 10,-
10. für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-
11. für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses
1. oder 2. Klasse für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-
12. für die zur Ausstellung eines
Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst
oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses
für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche
Prüfung ........................................... 300,-
13. für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-
14. für die zur Ausstellung eines
Funker-Sonderzeugnisses für den
Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst
erforderliche Prüfung ............................. 160,-
15. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-
16. für die Anerkennung eines ausländischen
Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines
Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen
Funker-Zeugnisses ................................. 80,-
(2) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Versuchsfunkstellen (Abs. 1 Z 1), die für Zwecke des Unterrichtes oder der Forschung durch Lehranstalten betrieben werden, sind keine Gebühren zu entrichten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
(4) Für die Prüfung von Funkeinrichtungen sind Gebühren in der Höhe der erwachsenen Kosten In sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.
(5) Die Dienststellen des Bundes und die öffentlichen Eisenbahnen haben für die Bewilligung zur Einfuhr oder zum Besitz (Verwahrung) von Funkeinrichtungen keine Gebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147718
alte Dokumentnummer
N9197042627L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)