§ 40 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 40.

(Grundsatzbestimmung)Unabhängige Erzeuger sind zu verpflichten, der Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflußt werden, erforderlich sind.

(2) Bei Verweigerung entscheidet die Landesregierung, ob Daten bekanntzugeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090680

alte Dokumentnummer

N5199853405L

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