Pflichten des unabhängigen Erzeugers
§ 40.
(Grundsatzbestimmung)Unabhängige Erzeuger sind zu verpflichten, der Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflußt werden, erforderlich sind.
(2) Bei Verweigerung entscheidet die Landesregierung, ob Daten bekanntzugeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090680
alte Dokumentnummer
N5199853405L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)