§ 40 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 40.

(1) Um Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des § 21 beim Landeshauptmann anzusuchen.

(2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.

(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025385

alte Dokumentnummer

N2195417008R

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