4. Unterabschnitt
Ausschreibung für Windkraftanlagen ab dem Kalenderjahr 2024 Anwendungsbereich
§ 40.
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden ab dem Kalenderjahr 2024 durch Ausschreibung ermittelt, wenn eine Ausschreibung unter Bedachtnahme auf den Evaluierungsbericht gemäß § 91 effizientere Ergebnisse als die Vergabe der Förderung nach dem 3. Abschnitt erwarten lässt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236691
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