§ 40 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

4. Unterabschnitt

Ausschreibung für Windkraftanlagen ab dem Kalenderjahr 2024 Anwendungsbereich

§ 40.

(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden ab dem Kalenderjahr 2024 durch Ausschreibung ermittelt, wenn eine Ausschreibung unter Bedachtnahme auf den Evaluierungsbericht gemäß § 91 effizientere Ergebnisse als die Vergabe der Förderung nach dem 3. Abschnitt erwarten lässt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236691

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