Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
§ 40.
Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 abgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074247
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