§ 40 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Wahl des Angebotes für den Zuschlag;

Bestbieterprinzip

§ 40.

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabeentscheidung sind schriftlich, allenfalls in der Niederschrift gemäß § 37, festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154302

alte Dokumentnummer

N9199329110J

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