§ 40 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 40.

(1) Das Kuratorium hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.

(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 über die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Niederschrift sind anzuwenden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152194

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