§ 40 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 40.

(1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034911

alte Dokumentnummer

N2198910301H

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