§ 40
Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und dergestalt zur Verfügung gestellt werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
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