Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 40.
(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 38 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112796
alte Dokumentnummer
N6199712593Y
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