§ 40 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 40.

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 38 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112796

alte Dokumentnummer

N6199712593Y

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