§ 40 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

6. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40.

(1) Wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, hat die Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.

(2) Für Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten, gelten die Bestimmungen des § 4 mit folgenden Abweichungen:

  1. a) die Zahl aerober Kolonien im Beckenwasser (§ 4 Z 1 lit. a) darf in künstlichen Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung bis 700 in 1 ml betragen,
  2. b) die Konzentration an freiem wirksamen Chlor im Beckenwasser von künstlichen Freibeckenbädern (§ 4 Z 2 lit. c) darf bis 3 mg/l betragen,
  3. c) im Beckenwasser ist ferner eine Überschreitung der Werte für die Oxidierbarkeit (§ 4 Z 2 lit. a) und der Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor (§ 4 Z 2 lit. d) in künstlichen Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung dann zulässig, wenn durch entsprechend verstärkten Füllwasserzusatz (und erhöhte Oxidationskraft) die über 3 mg/l über dem Gehalt des aufbereiteten Wassers gelegene Menge an Permanganatverbrauch bis zu Beginn des nächsten Badetages wieder abgebaut werden kann und zu diesem Zeitpunkt auch die gemäß § 4 Z 2 lit. d vorgeschriebenen Werte für gebundenes wirksames Chlor erreicht werden.

(3) Für Bäder im Sinne des Abs. 2 sind ferner Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18 Abs. 1, 23 und 24 zulässig, wenn und insoweit durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit nach Maßgabe des Abs. 2, gewährleistet ist.

(4) Als flankierende Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Bei Abweichungen im Bereich der Wasserführung im Becken:
  1. a) Zusätzlicher Füllwasserzusatz unabhängig von der Umwälzanlage,
  2. b) Zuführung von gechlortem Füllwasser über die gesamte Länge oder Breite eines Beckens bzw. in einzelne Beckenteile über eigene Zuleitungen,
  3. c) einfache technische Maßnahmen zur Erreichung einer gleichmäßigen Beckendurchströmung und Oberflächenreinigung, z. B. Einbeziehung von Speirinnen in den Umwälzkreislauf.
  1. 2. Bei Abweichungen im Bereich der Filteranlagen:
  1. a) Austausch des Filtermaterials,
  2. b) Erhöhung der Pumpenleistung im Rahmen der zulässigen Filtergeschwindigkeit,
  3. c) Verbesserung der Flockung.
  1. 3. Bei Abweichungen im Bereich der Desinfektionsanlagen:
  1. a) Zusätzliche gefahrlose händische Zugabe von Desinfektionsmitteln,
  2. b) Verbesserung der vorhandenen Dosiereinrichtungen, z. B. durch Erhöhung der dosierbaren Menge, Einbau einer Druckerhöhungspumpe für Treibwasser usw.

(5) Eine vorhandene Direktbeckenwasserozonierung darf jedoch keinesfalls weiterverwendet werden, sondern ist als Ozonstufe zu betreiben, wobei der Gehalt an Ozon im Beckenwasser höchstens 0,01 mg/l betragen darf.

(6) Die Bestimmungen der Anlage 2 Z 2 lit. c sind auf Bäder im Sinne des Abs. 2 erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen der §§ 13, 28, 30, 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie 32 Abs. 1 sind auf Bäder im Sinne des Abs. 2 erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132723

alte Dokumentnummer

N8197840507L

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