Datenverwendung
§ 40.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, oder Sozialen Diensten und Mitwirkung an der Adoption zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
- 1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung;
- 2. Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;
- 3. Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge sowie zum Zweck des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Pflegebeitrages gemäß § 20 Abs. 4 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verwenden:
- 1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, familienrechtliche Beziehung;
- 2. Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber oder Dienstgeberin, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;
- 3. zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere im Abstammungs- und Unterhaltsverfahren, Verfahren nach dem AsylG 2005, nach dem FPG 2005 und nach dem NAG.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- und Strafgerichte zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:
- 1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung;
- 2. Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohles oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen und Gewährung von Erziehungshilfen Sonderauskünfte gemäß § 9a StrRegG in Bezug auf Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und diese Daten zu verwenden.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 bis 3 an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(7) Die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
(8) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.
Schlagworte
Kinderhilfeträger, Sozialleistung, Abstammungsverfahren, Zivilgericht
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149675
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