Erst-Helfer/innen
§ 40
(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
- 1. bei fünf bis 19 Bediensteten: eine Person; bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere zehn
Bedienstete: eine zusätzliche Person;
- 2. abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem
Gefährdungspotenzial: bei fünf bis 29 Bediensteten: eine Person; bei 30 bis 49 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere 20 Bedienstete: eine zusätzliche Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten Hilfe Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.
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