§ 40 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

§ 40.

(1) Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben

  1. 1. auf Geldleistungen aus den Versicherungsfällen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft,
  2. 2. auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspensionen und Knappschaftssold sowie Waisenpensionen,

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,

  1. 1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;

(3) Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Abs. 1 Z 1 zu treffen.

Schlagworte

Kriegsopferversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40167612

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