§ 40 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

§ 40

(1) § 40.§ 28 Abs. 1 Z 14 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) Eine bis längstens 31. Dezember 1999 begonnene ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin oder des Sonderfaches Medizinische Radiologie-Diagnostik ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)