Nachträgliches Auslieferungsverfahren
§ 40
§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.
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