Verjährung
§ 40.
(1) Durch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn
- 1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder
- 2. innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines disziplinären Verhaltens, kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten wieder aufgenommen wurde oder
- 3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
- Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung des disziplinären Verhaltens eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, (StPO) oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40095727
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