§ 40 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

IV. ABSCHNITT STUDIENKOMMISSIONEN Einsetzung

§ 40

(1) § 40.Für jede an der Akademie eingerichtete Studienrichtung ist vom Akademiekollegium eine Studienkommission einzusetzen. Das Akademiekollegium kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einsetzen.

(2) Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung anderer Hochschulen oder von Universitäten erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Hochschulen oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. Diese Fachvertreter haben beratende Stimme.

(3) Werden die Akademie und eine Abteilung einer Kunsthochschule oder die Akademie und eine Fakultät einer Universität oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.

(4) Wird eine Studienrichtung sowohl an der Akademie als auch an Abteilungen von Kunsthochschulen eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamtstudienkommission einzurichten, deren Aufgaben die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung sind. In die Gesamtstudienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im § 41 Abs. 1 genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.

(5) Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so haben die bisherige Studienkommission und deren Vorsitzender die Aufgaben gemäß § 44 und 45 zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzusetzen. Wird eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. § 41 Abs. 2 dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.

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