§ 40. Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse
(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.
(2) Der Antragsteller hat das entsprechende ordentliche inländische Studium und den entsprechenden akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:
- a) Geburtsurkunde;
- b) der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis einer erfolgten Bewerbung im Sinne des Abs. 1 erster Satz;
- c) das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der ausländischen Hochschule zum Studium zugelassen wurde;
- d) einen Nachweis über die einer österreichischen Universität (Hochschule) vergleichbare Qualität (§ 1 UOG, § 1 AOG, § 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) der anerkannten ausländischen Hochschule, sofern diese für das zuständige Organ nicht außer Zweifel steht;
- e) die Nachweise über die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten;
- f) diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
- Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
(3) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) kann die Nachsicht von der Vorlage einzelner Unterlagen erteilen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.
(5) Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (§ 4 Abs. 1 lit. b) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
(6) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 4 und 5 festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt.
(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.
(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordentlicher Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des zuständigen Organes der Universität (Hochschule) unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
(9) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (§ 21 Abs. 1 und 5) nicht anzuwenden.
(10) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.
(11) § 37 ist anzuwenden.
(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118737
alte Dokumentnummer
N7196613944L
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