§ 40 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

13. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Handelsschule Klausurprüfung

§ 40.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
  2. 2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127709

alte Dokumentnummer

N7199813387I

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