13. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Handelsschule Klausurprüfung
§ 40.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127709
alte Dokumentnummer
N7199813387I
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