§ 407 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 407.

(1) Hat eine Partei oder deren Vertreter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten veranlaßt, so kann sie das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) dieser Partei oder diesem Vertreter ohne Rücksicht darauf, daß sie nach sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einer anderen Partei zu tragen wären, ganz oder teilweise auferlegen.

(2) Einem Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Grund einer Ladung keine Folge leistet oder die Aussage oder die Abgabe des Gutachtens verweigert, hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) den Ersatz der durch diese Säumnis oder Weigerung verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093957

alte Dokumentnummer

N6195545947L

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