§ 406 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 4.06

Radar

  1. 1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenn
  1. a) das Fahrzeug mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät oder gegebenenfalls einem Inland ECDIS Gerät sowie einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet ist. Diese Ausrüstung muss in gutem Betriebszustand und auf der Grundlage der Vorschriften der entsprechenden zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Binnenschifffahrt sowie unter Berücksichtigung der in Anlage 10 aufgeführten allgemeinen technischen Anforderungen an Radargeräte zugelassen sein. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein;
  2. b) sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden (im Donauraum Donaukommission) entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.09 Z 2 darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;
  3. c) das Fahrzeug mit einem Schallgerät ausgerüstet ist, das geeignet ist, das Dreitonzeichen abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren. Die zuständigen Behörden können jedoch diese Verpflichtung aufheben.
  1. 2. Bei Verbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  2. 3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen ein Radargerät benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131574

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