§ 4.04
Notzeichen
- 1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
- 2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131572
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)