§ 404 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 4.04

Notzeichen

  1. 1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
  2. 2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131572

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