§ 403 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 403.

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)