§ 403.
(1) Auf das Verfahren über die im § 400 bezeichneten Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(2) Auf das Verfahren über die im § 401 bezeichneten Rekurse finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093953
alte Dokumentnummer
N6195545943L
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