§ 4027 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 40.27

Schutz und Winterstand

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,
  1. a) während die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 20.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und
  2. b) während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt
  1. zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.
  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.
  2. 3. Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.
  3. 4. Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.
  4. 5. An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.
  5. 6. Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.
  6. 7. Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.
  7. 8. Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Tankhäfen (§ 40.26 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die
  1. a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,
  2. b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
  3. c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131696

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