§ 4025 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 40.25

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

  1. 1. Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß ADN müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeugs zur Hafenausfahrt weist.
  2. 2. Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.21 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131694

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