§ 401
Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.
(1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist die Urschrift des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zu nehmen. Eine Ausfertigung der Beitrittsbewilligung ist als neue Ordnungsnummer dem beitretenden Akte beizulegen.
(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte,
b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken (“beigetreten E......"). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.
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