§ 401 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Abschnitt IV

SCHALLZEICHEN Allgemeines

§ 4.01.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057072

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)