§ 40.16
Gebrauch der Propulsionsorgane
- 1. Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
- a) zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,
- b) zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
- aa) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
- bb) die Propulsionsorgane langsam laufen,
- cc) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
- dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
- 2. Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131685
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