§ 40.13
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
- 1. Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).
- 2. Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40190107
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