Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
4. UNTERABSCHNITT.
Leistungsstreitverfahren zweiter Instanz. Berufung.
§ 400.
(1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.
(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:
- 1. weil das Urteil wegen eines der im § 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;
- 2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
- 3. weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch steht;
- 4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093950
alte Dokumentnummer
N6195545940L
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