§ 40.02
Auskunftspflicht
- Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131671
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