§ 4001 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

6. Teil
Hafenordnung

1. Kapitel
Öffentliche Häfen

§ 40.01

Verhalten im Hafengebiet

  1. a) die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. b) die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. c) Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. d) das Gewässer nicht verunreinigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131670

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