Zu § 6 Abs. 12a KFG 1967
Zu § 6 Abs. 12a KFG 1967
§ 3m
Die im § 6 Abs. 12a erster Halbsatz KFG 1967 angeführten Räder, die auch bei einer Störung der Übertragungseinrichtung gebremst werden können, müssen so gewählt sein, daß die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens 30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt.
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