zu Abs. 4: LGBl. Nr. 80/2011
§ 3h
Funktionszulage
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Modellstelle mit einem Stellenwert von mehr als 54 in der Entlohnungsgruppe b oder mehr als 57 in der Entlohnungsgruppe a zuzuordnen ist.
(2) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
(3) Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach § 3i maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.
(4) Das Funktionszulagenschema umfasst in der Entlohnungsgruppe a 11 Bewertungsgruppen und in der Entlohnungsgruppe b 3 Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der
- 1. Entlohnungsgruppe a
Stellenwert bis | Bewertungsgruppe | Euro |
60 | a/2 | 158,30 |
63 | a/3 | 299,30 |
66 | a/4 | 522,40 |
69 | a/5 | 764,60 |
72 | a/6 | 1.025,80 |
75 | a/7 | 1.305,80 |
78 | a/8 | 1.605,10 |
81 | a/9 | 1.923,20 |
84 | a/10 | 2.260,40 |
87 | a/11 | 2.616,50 |
90 | a/12 | 2.991,60 |
- 2. Entlohnungsgruppe b
Stellenwert bis | Bewertungsgruppe | Euro |
57 | b/1 | 270,70 |
60 | b/2 | 474,90 |
63 | b/3 | 698,10 |
(5) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 LBBG 2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10 % der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
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