§ 3g Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 3e und 3f

§ 3g.

(1) Mit dem Erreichen der für die Neubemessung der Ergänzungszulage maßgebenden Entlohnungsstufe endet der Anspruch auf die bisherige Ergänzungszulage.

(2) Soweit im VBG Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(3) Vertragsbedienstete, die auf Grund anderer Bestimmungen - mit Ausnahme des § 15a Abs. 2 VBG - eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den §§ 3e und 3f dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 3e oder § 3f in der dienstrechtlichen Stellung der Vertragsbediensteten keine Änderung ein.

(5) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG geregelt wird, gebührt eine Ergänzungszulage nach § 3e oder § 3f nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.

(6) Zulagen dürfen nur mehr auf Grund der §§ 3e und 3f und nicht mehr auf Grund sondervertraglicher Regelungen gewährt werden. Vertragsbediensteten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine gleichartige Ergänzungszulage auf Grund sondervertraglicher Regelungen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt an Stelle dieser Ergänzungszulage eine Ergänzungszulage gemäß §§ 3e und 3f.

(7) Die §§ 3e, 3f und 3g Abs. 1 bis 6 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.

19.01.2011

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