LGBl. Nr. 29/2008
§ 3e
Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses einer Grundausbildung
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 3g eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 3d Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 3d Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Die Ergänzungszulage gebührt dem Vertragsbediensteten
- 1. in der Entlohnungsgruppe a ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 6,
- 2. in der Entlohnungsgruppe b ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 8,
- 3. in der Entlohnungsgruppe c ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 12,
- 4. in der Entlohnungsgruppe d ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 15.
Wird die Grundausbildung erst nach den in den Z 1 bis 4 genannten Zeitpunkten erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
(4) Abweichend von Abs. 3 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 3d Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt nach Abs. 3 Z 1 bis 4, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 3d Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 3d Abs. 3 vorliegt.
(5) Die Ergänzungszulage beträgt
- 1. in der Entlohnungsgruppe a
- a) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 6 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 11,
- b) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15,
- c) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 13 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 18,
- d) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 16 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20;
- 2. in der Entlohnungsgruppe b
- a) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 8 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 8 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10,
- b) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15,
- c) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 12 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20 zuzüglich der Differenz zwischen der auf Grund der dienstrechtlichen Stellung gebührenden Verwaltungsdienstzulage und der höchsten Verwaltungsdienstzulage,
- 3. in der Entlohnungsgruppe c die Differenz zwischen dem jeweiligen
Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12 und dem jeweiligen
Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 18,
- 4. in der Entlohnungsgruppe d die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe 15 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 19.
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