Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds
§ 3e.
(1) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
- 1. der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
- 2. das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
- 3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist regelmäßig sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
(3) Forschungsgeräte, die überwiegend aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden und den Betrag gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschreiten, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. Der Wissenschaftsfonds hat ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten ist in Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2015
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40173551
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