§ 3d FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Vertraulichkeit

§ 3d.

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173550

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