§ 3b WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 2 tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Schreckschusswaffen

§ 3b.

(1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.

(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 S. 1 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271895

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