Abs. 2 tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).
Schreckschusswaffen
§ 3b.
(1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 S. 1 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40271895
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