§ 3b Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 3b.

Vor Erlassung von Verordnungen nach § 3 oder § 3a hat die Gesellschaft die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen.

1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;

2. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 lautet: "Im ... § 3b

wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei

Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen

derselben" durch die Wortgruppe "des Hochleistungsstreckenteiles

Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen

desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte nicht durchgeführt

werden.

Schlagworte

Kostenplan

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12092052

alte Dokumentnummer

N5199959409L

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