§ 3b.
Vor Erlassung von Verordnungen nach § 3 oder § 3a hat die Gesellschaft die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen.
1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;
2. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 lautet: "Im ... § 3b
wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen
derselben" durch die Wortgruppe "des Hochleistungsstreckenteiles
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen
desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte nicht durchgeführt
werden.
Schlagworte
Kostenplan
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR12092052
alte Dokumentnummer
N5199959409L
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