§ 3b
(1) Die für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen gemäß § 6a Absatz 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) vom Ausführer zu entrichtenden Gebühren sind in der Höhe der Anlage 6 zu § 32 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktsverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben.
Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle bar zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.
(2) Die Anmeldung von Lieferungen beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle hat nach den Regelungen von § 26 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktsverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
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