§ 3a Verordnung über Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 3a.

(1) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl. Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr 1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend zu den in der Anlage festgelegten Lehrabschlußprüfungsersätzen und Lehrzeitersätzen die Lehrabschlußprüfungsersätze und Lehrzeitersätze für die Handelsschule laut Lehrplan BGBl. Nr. 334/1978, auch in der Fassung BGBl. Nr. 36/1984.

(2) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Verordnung BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 und der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991) besucht und in den Schuljahren 1991/92, 1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann.

(3) Personen, die die zweite Klasse der Handelsschule (Lehrplan Verordnung BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 und der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991) in den Schuljahren 1990/91, 1991/92 oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von eineinhalb Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006801

Dokumentnummer

NOR12078238

alte Dokumentnummer

N5199214006L

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