§ 3a UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien

§ 3a.

(1) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 9a UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Universität oder Pädagogische Hochschule hat

  1. 1. die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
  2. 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
  3. 3. nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen, sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Die an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erfolgen.

(4) Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174907

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